(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Heinersreuth e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 95500 Heinersreuth.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Heinersreuth e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 95500 Heinersreuth.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Zwecke des Vereins sind sowohl die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Heinersreuth – insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften – als auch die Förderung der Marschmusik durch Unterhaltung eines Spielmannszuges. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs- mäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Ge- winnanteile aus den Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ver- waltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Sie soll für den Feuerwehr dienst geeignet sein.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Dieser ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
(1) Die Mitgliedschaft endet
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Organe des Vereins sind der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Verwaltungsrat besteht ausfolgenden Vereinsmitgliedern:
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden recht- zeitig, doch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
(2) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Verwaltungsratssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden ins- besonders aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von drei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Verwaltungsratsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied – ab dem vollendeten 12. Lebensjahr stimmberechtigt. Wahlberechtigung für die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder und der Kassenprüfer besteht ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, sofern in einem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimm-enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
Stand 03/2021
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bayreuth